Verkehrsrecht · Bamberg · Oberfranken
Verkehrsunfall, Bußgeld, Fahrverbot, Verkehrsstrafrecht — vollständige verkehrsrechtliche Vertretung aus einer Hand.
Unfall, Bußgeld oder Strafanzeige?
Im Verkehrsrecht entscheidet der Anfang oft alles. Diese acht Sofortmaßnahmen sollten Sie kennen — bei jedem verkehrsrechtlichen Vorfall.
Warnblinkanlage, Warnweste, Warndreieck (innerorts ca. 50 m, Landstraße 100 m, Autobahn 150–200 m). Verletzte versorgen, Notruf 112 bei Personenschaden, Polizei 110 bei unklarer Lage.
Fotos aus allen Perspektiven: Endstellung, Beschädigungen, Bremsspuren, Verkehrszeichen, Sichtverhältnisse. Unfallgegner-Daten (Name, Anschrift, Versicherung), Zeugen-Kontakte. Europäischer Unfallbericht, falls vorhanden.
Vor Ort keine Aussagen zur Schuld, keine Unterschrift unter Schuldanerkenntnisse der Gegenseite. Die rechtliche Bewertung erfolgt später — oft anders als die ersten Eindrücke nahelegen.
Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung. Häufig sind Bescheide angreifbar (Messverfahren, Zuständigkeit, Verjährung). Erst Akteneinsicht, dann entscheiden — wir holen die Akte für Sie ein.
Vorgeladen als Beschuldigter? Sie sind nie zur Aussage verpflichtet (§ 136 StPO). Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten verwertet werden. Erst Akteneinsicht durch Anwalt, dann Strategie.
An der Strafbarkeitsgrenze (0,5 ‰ / 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit) entscheiden Promille-Werte über Bußgeld vs. Strafverfahren. Atemalkoholtest grundsätzlich freiwillig — Blutprobe nur bei richterlicher Anordnung.
Eigene Versicherung unverzüglich informieren. Mit gegnerischer Versicherung NICHT ohne anwaltliche Begleitung kommunizieren — vorschnelle Erklärungen können Ansprüche entwerten.
Bei Schaden über 800 €, bei Bußgeld über 60 € oder Punkten/Fahrverbot, bei jeder Strafanzeige. Erstanfrage telefonisch oder per E-Mail kostenfrei.
Unsere Leistungen
Vollständige anwaltliche Abwicklung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld.
Akteneinsicht, Prüfung des Messverfahrens (auf Standard, Eichung, Kalibrierung), Einspruch, Verteidigung vor dem Amtsgericht. Häufig Reduzierung der Sanktion oder vollständige Einstellung.
Verteidigung gegen Fahrverbot wegen besonderer Härte (berufliche Existenzgefährdung, Pflege Angehöriger). Anträge auf Härtefall-Ausnahme oder Umwandlung in Geldbuße.
Strategien zur Punktereduktion, Aufbauseminar, Verteidigung gegen Eintragungen. Bei drohendem Führerscheinentzug nach Punktesystem (8 Punkte): Strategiegespräch.
Vertretung im Verfahren der Fahrerlaubnisbehörde, Verteidigung gegen Entziehung. MPU-Vorbereitung mit erfahrenen Beratern, Antrag auf Wiedererteilung.
Strafrechtliche Verteidigung bei Vorwürfen wie Unfallflucht (§ 142 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB).
Durchsetzung von Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrten Bedürfnissen bei dauerhafter Beeinträchtigung.
Spezialisierte grenzüberschreitende Schadensregulierung — siehe unsere Detail-Seite zum Auslandsunfall.
Schadenspositionen — was Sie geltend machen können
Nach unverschuldetem Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf vollständigen Schadensersatz — nicht nur auf die Reparatur des Blechschadens. Viele Anspruchsinhaber verschenken Geld, weil sie einzelne Positionen gar nicht kennen.
Hintergrund · Verkehrsrechtliche Grundlagen
Das Verkehrsrecht teilt sich in drei eigenständige Rechtsbereiche, die jeweils unterschiedliche Verfahren, Fristen und Verteidigungsstrategien erfordern.
Nach einem Verkehrsunfall richtet sich die Schadensregulierung nach §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB und § 115 VVG (Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer). Maßgebliche Schadenspositionen aus dem Naturalrestitutionsprinzip: alles, was zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlich ist. Verjährung: 3 Jahre (§ 195 BGB), für Inland gerechnet ab Schluss des Unfalljahres. Bei Auslandsunfällen: spezielle Regeln nach Rom II.
Bußgeldverfahren: bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlicht, Abstand, Handy am Steuer etc. Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung. Verkehrsstrafrecht: relevant bei §§ 142 (Unfallflucht), 315c (Gefährdung), 316 (Trunkenheit), 229 (fahrlässige Körperverletzung), 240 (Nötigung). Hier droht nicht Geldbuße, sondern Geldstrafe oder Freiheitsstrafe — und regelmäßig Führerscheinentzug. Im Strafverfahren gelten andere Verfahrensrechte (Schweigerecht, Verteidiger-Pflicht ab bestimmter Schwere). Wer hier ohne Anwalt agiert, riskiert oft mehr als nötig.
Häufige Fragen
Bei unverschuldetem Verkehrsunfall mit Schaden über der Bagatellgrenze (ca. 800 €) empfiehlt sich die anwaltliche Vertretung dringend. Die Anwaltskosten trägt in diesem Fall die gegnerische Haftpflichtversicherung als Schadensposition. Ohne Anwalt werden Ansprüche oft zu niedrig reguliert — insbesondere Nutzungsausfall, Wertminderung, Schmerzensgeld.
Sie haben 2 Wochen Einspruchsfrist ab Zustellung. Wir empfehlen immer Einspruch — er kostet nichts und stoppt die Rechtskraft. Anschließend Akteneinsicht: Messprotokoll, Eichung, Kalibrierung, Tatortbedingungen. Häufig sind Bescheide angreifbar. Wenn ja: Reduzierung oder Einstellung. Wenn nein: Rücknahme noch möglich.
Bei Erstverstößen oft ja — durch Antrag auf Härtefall-Ausnahme (berufliche Existenzgefährdung, Pflege Angehöriger) oder Umwandlung in eine Geldbuße. Voraussetzung: substantiierte Darlegung der Härte. Bei wiederholten Verstößen wird es schwieriger. Wir prüfen jeden Fall einzeln und stellen den Antrag professionell.
Sofort schweigen, keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, sofort Anwalt einschalten. Die Schwelle zur Strafbarkeit ist niedrig — Wartepflicht beträgt schon bei Fremdschäden über ca. 50 € mehrere Stunden. Drohende Sanktionen: Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe, Führerscheinentzug, Punkte. Mit guter Verteidigung oft Einstellung gegen Auflage oder geringere Sanktion möglich.
0,5 ‰: Ordnungswidrigkeit — Bußgeld 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (Erstverstoß). 1,1 ‰: absolute Fahruntüchtigkeit, Straftat nach § 316 StGB — Geldstrafe, Führerscheinentzug regelmäßig 6–12 Monate, MPU-Pflicht oft anschließend. Zwischen 0,3 und 1,1 ‰ kann bei Ausfallerscheinungen schon § 316 vorliegen (relative Fahruntüchtigkeit).
Typisch bei Trunkenheit ab 1,6 ‰ (auch ohne Auffälligkeiten), bei wiederholter Trunkenheitsfahrt, bei Drogenfund, bei aggressivem Verhalten im Straßenverkehr (z.B. Nötigung), bei Punktekonto über 8 mit anschließender Wiedererteilung. Vorbereitung mit erfahrenen Beratern ist entscheidend — die Erfolgsquote ohne Vorbereitung liegt unter 50 %.
Im Verkehrsrecht ja — sie deckt Bußgeld-, Strafverfahren und Schadensregulierung. Wartezeit häufig 3 Monate. Bei unverschuldetem Unfall ist sie nicht nötig (gegnerische Versicherung zahlt), aber bei Bußgeld, Strafverfahren, Mitschuld oder Streit über Haftungsquote sehr wertvoll.
Auf unserer Spezialseite verkehrsunfall-eu-ausland. Dort detailliert: 4. KH-Richtlinie, Rom II, Brüssel-Ia, Verjährungsfristen pro Land, Direktanspruch gegen ausländische Versicherer, Klage vor deutschem Wohnsitzgericht.
Erstanfrage telefonisch oder per E-Mail kostenfrei. Bei unverschuldetem Unfall: Anwaltskosten trägt vollständig die gegnerische Versicherung. Bei Bußgeld/Strafverfahren: Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt regelmäßig. Bei Selbstzahlung: nach RVG, transparente Vorab-Kalkulation.
Ja, solange Fristen nicht verstrichen sind. Bei Schadensregulierung: 3 Jahre Verjährungsfrist. Bei Bußgeld: vor Rechtskraft (2 Wochen ab Zustellung) am sinnvollsten — danach nur noch eingeschränkte Korrekturmöglichkeiten. Bei laufenden Strafverfahren: jederzeit, je früher desto besser. Auch bei bereits abgeschlossener Regulierung lohnt manchmal eine Nachprüfung — Versicherer kürzen oft systematisch.
Über die Kanzlei
Diese Service-Seite ist ein thematisch fokussiertes Angebot der inhabergeführten Rechtsanwaltskanzlei Kliemann & Kliemann mit Sitz in Bamberg. Unsere Anwälte Kilian Kliemann und Thomas Kliemann (Fachanwalt für Familienrecht; Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Stephan Geyer (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, angestellt) betreuen alle Mandate persönlich.
Zur Hauptseite ra-kliemann.de ↗Bedenken Sie: die Versicherung des Unfallgegners kann nicht Ihr „Freund“ sein, denn deren Interessenlage ist eine ganz andere als die Ihrige. Versicherungen versuchen stets, die Regulierungsbeträge so gering wie möglich zu halten. Damit sparen die Versicherer jährlich immense Summen — wahrscheinlich mehrere Millionen Euro.
Verkehrsrechtliche Anfrage
Ob Unfall, Bußgeld oder Strafanzeige — schreiben Sie uns formlos oder nutzen Sie das Formular. Bei Eilfristen (Einspruch, Verjährung, drohende Vollstreckung) bitte direkt anrufen.
Kliemann & Kliemann
Theuerstadt 3a · 96050 Bamberg
Mo – Fr: 8:00 – 12:00 Uhr
Mo – Do: 13:00 – 17:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung