Grenzüberschreitende Schadensregulierung · EU-weit
Direkter Schriftverkehr mit den Regulierungsbeauftragten ausländischer Versicherer in Deutschland — Klage regelmäßig vor dem deutschen Wohnsitzgericht möglich.
Unfall im Ausland — was tun?
Bei einem Unfall im EU-Ausland gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie in Deutschland — zusätzlich kommen Besonderheiten der grenzüberschreitenden Regulierung hinzu. Diese acht Punkte machen den Unterschied.
Im Ausland im Zweifel immer die örtliche Polizei verständigen — auch bei reinen Sachschäden. Polizeiprotokoll und Unfallnummer sind später für die Versicherung oft entscheidend; ein nachträglicher Beweis ist viel schwieriger als in Deutschland.
Idealerweise zweisprachig (deutsch + Landessprache). Achten Sie auf die korrekte Skizze, die Bezeichnung der Beschädigungen mit Pfeilen und die Unterschriften beider Beteiligter. Vorlage am besten vor der Reise im Handschuhfach mitführen.
Die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr („Grüne Karte") trägt Versicherer, Police und das Länderkürzel. Notieren Sie alle Daten oder fotografieren Sie die Karte — sie ist die Brücke zur Regulierung im Wohnsitzland des Geschädigten.
Fotos aus allen Perspektiven: Endstellung der Fahrzeuge, Beschädigungen, Bremsspuren, Verkehrszeichen, Straßenzustand, Wetter, Sichtverhältnisse. GPS-Koordinaten der Unfallstelle, falls möglich. Im Ausland sind nachträgliche Beweise meist nicht mehr beschaffbar.
Vermeiden Sie Aussagen zur Schuld, Unterschriften unter fremdsprachigen Texten oder vorschnelle Zusicherungen. Das ausländische Recht behandelt Schuldanerkenntnisse teils anders als das deutsche — Vorsicht ist geboten.
Lassen Sie sich auch bei vermeintlich leichten Beschwerden vor Ort untersuchen. Eine ausländische Erstdokumentation (Notaufnahme-Bericht, Diagnose) ist später für Schmerzensgeld und Heilbehandlungskosten essentiell.
Den Unfall unverzüglich Ihrer eigenen Kfz-Versicherung melden — auch wenn Sie nicht Verursacher sind. Bei Mietwagen zusätzlich an Vermieter melden, sonst drohen Vertragsstrafen oder Verlust des Vollkaskoschutzes.
Bevor Sie mit der gegnerischen Versicherung kommunizieren, sprechen Sie mit uns. Wir prüfen, ob das deutsche Direktanspruchsverfahren eröffnet ist und sichern Ansprüche, bevor sie verjähren oder durch Vorab-Erklärungen entwertet werden.
So läuft die Regulierung ab
Grenzüberschreitende Regulierung ist kein Mysterium — sie folgt klaren EU-Mechanismen. Wir führen Sie durch jeden Schritt; Sie selbst müssen weder die fremde Sprache beherrschen noch sich mit ausländischem Recht befassen.
Schritt 01
Wir erfassen Unfallhergang, prüfen Polizeiakte (ggf. mit Auslandskorrespondenten), Grüne Karte und ärztliche Berichte. Bei Bedarf veranlassen wir Übersetzungen und holen ergänzende Dokumente bei ausländischen Behörden ein.
Schritt 02
Über die Auskunftsstelle des Verbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (Zentralruf der Autoversicherer, 0800 250 26 00) ermitteln wir den deutschen Regulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung und melden alle Ansprüche dort an.
Schritt 03
Wir beauftragen — auf Kosten der gegnerischen Versicherung — einen unabhängigen Sachverständigen, prüfen jede Schadensposition unter dem anwendbaren ausländischen Recht und verhandeln das vollständige Reguliererungsangebot.
Schritt 04
Lehnt die Versicherung ab oder reguliert unzureichend, klagen wir nach § 115 VVG i.V.m. Art. 18 Rom II regelmäßig direkt vor Ihrem deutschen Wohnsitzgericht — keine Reise ins Ausland, kein ausländischer Anwalt, kein Übersetzungsaufwand für Sie.
Schritt 05
Nach rechtskräftigem Urteil bzw. Vergleich erfolgt die Auszahlung über den deutschen Regulierungsbeauftragten direkt auf Ihr Konto — in Euro, ohne Wechselgebühren.
Schritt 06
Bei unbekanntem oder unversichertem Schädiger im Ausland greift der Entschädigungsfonds des jeweiligen Mitgliedstaates (in Deutschland: Verkehrsopferhilfe e.V.). Wir übernehmen auch hier die vollständige Anspruchsdurchsetzung.
Verjährung im Überblick
Verjährungsfristen sind in der EU sehr unterschiedlich. Maßgeblich ist nach Art. 4 Rom II das Recht des Unfallstaats — auch dann, wenn Sie in Deutschland klagen. Wer wartet, verliert Ansprüche unwiederbringlich. Eine erste Orientierung:
Hinweis: Diese Übersicht ersetzt keine Einzelfallprüfung. Sondervorschriften (Personenschaden, Minderjährige, strafrechtlicher Bezug) können andere Fristen begründen.
Hintergrund · Rechtsgrundlagen
Drei EU-rechtliche Säulen machen die grenzüberschreitende Schadensregulierung für Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland heute praktikabel — wir nutzen sie konsequent für unsere Mandanten.
Verpflichtet jede in der EU zugelassene Haftpflichtversicherung, in jedem Mitgliedstaat einen Regulierungsbeauftragten zu benennen. Über den deutschen Regulierungsbeauftragten kommunizieren Sie in deutscher Sprache — direkt mit der ausländischen Versicherung.
Bei Unfällen mit ausländischen Kfz kann der Geschädigte den ausländischen Haftpflichtversicherer in Deutschland direkt verklagen — sofern das anwendbare ausländische Recht einen Direktanspruch kennt. Dies ist in allen EU-Staaten der Fall.
Regelt das anwendbare Recht: Art. 4 Abs. 1 — grundsätzlich das Recht des Unfallstaats. Art. 4 Abs. 2 — wenn beide Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben, gilt dieses Recht (z.B. zwei deutsche Urlauber in Spanien → deutsches Recht). Art. 18 — Direktanspruch gegen den Versicherer richtet sich nach dem auf den Direktanspruch oder den Versicherungsvertrag anwendbaren Recht.
Bestimmt die internationale Zuständigkeit: Nach Art. 11 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 kann der Geschädigte den ausländischen Haftpflichtversicherer vor seinem Wohnsitzgericht verklagen — bestätigt durch EuGH-Rechtsprechung (FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06). Konkret: Klagewege in Deutschland statt Reise nach Mailand, Lissabon oder Helsinki.
Häufige Fragen
Nach der 4. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie (RL 2000/26/EG) muss jede in der EU zugelassene Haftpflichtversicherung in jedem Mitgliedstaat einen Regulierungsbeauftragten benennen. Bei einem Unfall im EU-Ausland mit ausländischem Schädiger können Sie also direkt an den deutschen Regulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung schreiben — in deutscher Sprache. Wir übernehmen die komplette Korrespondenz und setzen Ansprüche durch, falls erforderlich gerichtlich.
In vielen Fällen ja. Über das deutsche Direktanspruchsverfahren (§ 115 VVG i.V.m. Art. 18 Rom II) und Art. 11/13 Brüssel-Ia-VO können Geschädigte mit Wohnsitz in Deutschland regelmäßig vor ihrem deutschen Wohnsitzgericht gegen die ausländische Haftpflichtversicherung klagen — kein Auslandsverfahren, keine Übersetzung, kein ausländischer Anwalt. Anwendbar ist allerdings meist das Recht des Unfallstaates.
Nach Art. 4 Rom-II-Verordnung gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Unfall passiert ist (lex loci delicti). Schadenspositionen, deren Höhe und die Verjährung richten sich also nach ausländischem Recht. Eine Ausnahme bildet der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten (Art. 4 Abs. 2 Rom II) — z.B. wenn beide Unfallbeteiligten ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Die Verjährungsfristen sind in der EU sehr unterschiedlich: In Spanien verjähren Ansprüche bereits nach 1 Jahr, in Italien nach 2 Jahren, in Österreich und Deutschland nach 3 Jahren, in Frankreich nach bis zu 10 Jahren bei Personenschäden. Maßgeblich ist das ausländische Recht — wer wartet, verliert Ansprüche unwiderruflich. Daher: möglichst früh anwaltliche Beratung einholen.
Bei unverschuldetem Unfall trägt die ausländische Haftpflichtversicherung die erforderlichen Anwaltskosten — in welcher Höhe, hängt vom anwendbaren Recht ab. Nach deutschem Recht erstattet werden die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt typischerweise auch Auslandsfälle innerhalb Europas. Die Erstanfrage bei uns ist stets kostenfrei.
Nicht jedes Land erkennt alle Positionen an, die das deutsche Recht kennt. Nutzungsausfallpauschalen sind z.B. in Frankreich, Italien und Spanien nicht oder nur eingeschränkt erstattungsfähig; merkantile Wertminderung wird teils nicht anerkannt. Schmerzensgeld bemisst sich nach ausländischen Tabellen (z.B. „Barème" in Frankreich, „Tabelle Milano" in Italien). Wir strukturieren Ihren Anspruch so, dass im jeweiligen Recht das Maximum durchsetzbar ist.
Direkt am Unfallort: Polizei rufen (im Zweifel immer — bei Personenschaden Pflicht), Europäischen Unfallbericht ausfüllen (am besten zweisprachig), Fotos von Fahrzeugen, Kennzeichen, Endstellung, Unfallstelle und Verkehrszeichen anfertigen, Zeugen-Kontaktdaten notieren. Grüne Versicherungskarte des Unfallgegners erfragen. Den Unfall unverzüglich Ihrer eigenen Versicherung melden — und vor jeder Aussage gegenüber der gegnerischen Versicherung anwaltliche Beratung einholen.
Mietwagen-Unfälle sind regelmäßig komplex: Es kollidieren Mietvertrag, Selbstbeteiligung, Vollkaskoschutz und Haftpflichtversicherung. Vermieter rechnen häufig direkt vom Kreditkartenkonto ab — oft auch unberechtigte Pauschalen für „Bearbeitung" oder „Wertminderung". Wir prüfen Mietvertrag und Abrechnung, fordern überzogene Beträge zurück und klären die Haftungslage gegenüber dem Vermieter und der gegnerischen Versicherung.
Bei Totalschaden im Ausland gehören die Kosten des Rücktransports des Fahrzeugs — sowie ggf. der Insassen — grundsätzlich zum erstattungsfähigen Schaden. Auch Verwertungsmaßnahmen vor Ort (z.B. Verschrottung) werden regelmäßig anerkannt. Es lohnt sich, vorab anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Sie selbst zahlen — bestimmte Maßnahmen müssen mit der Versicherung koordiniert werden.
Die Schweiz ist über das Grüne-Karte-System vollständig in das europäische Regulierungssystem eingebunden — die Regulierung läuft praktisch wie bei einem EU-Staat. Für das Vereinigte Königreich gelten seit dem Brexit Übergangsregelungen, die wir im Einzelfall prüfen. Türkei und sonstige Drittstaaten erfordern in aller Regel die Einschaltung von Korrespondenzanwälten vor Ort — auch das organisieren wir.
Über die Kanzlei
Diese Service-Seite ist ein thematisch fokussiertes Angebot der inhabergeführten Rechtsanwaltskanzlei Kliemann & Kliemann mit Sitz in Bamberg. Unsere Anwälte Kilian Kliemann und Thomas Kliemann (Fachanwalt für Familienrecht; Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Stephan Geyer (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) betreuen neben dem Verkehrsrecht weitere Rechtsgebiete wie Familienrecht, Arbeitsrecht, Miet- und WEG-Recht, Baurecht, Vertragsrecht und Zivilrecht.
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Je früher wir den Fall übernehmen, desto besser die Regulierung — gerade bei kurzen Verjährungsfristen im Ausland zählt jeder Tag. Schreiben Sie uns formlos oder nutzen Sie das Formular. In Eilfällen erreichen Sie uns telefonisch.
Kliemann & Kliemann
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