Familienrecht · Bamberg · Fachanwalt
Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht — menschlich begleitet, rechtlich klar geführt.
In der Trennungsphase — was zuerst?
Die ersten Wochen nach einer Trennung entscheiden oft über die Weichenstellung des gesamten Verfahrens. Diese acht Punkte sollten Sie früh klären — wir helfen bei jedem davon.
Das genaue Datum ist rechtlich entscheidend (§ 1567 BGB) — es bestimmt Beginn der Trennungsfrist und wirkt sich auf Unterhalt, Steuerklasse und Zugewinn aus. Schriftlich festhalten, idealerweise mit dem Partner abstimmen.
Gemeinsame Konten, Daueraufträge, Vollmachten, Mietverträge, Versicherungen, Kreditverträge — Bestandsaufnahme machen, was läuft, wer worauf zugreifen kann, was kurzfristig zu sperren oder umzustellen ist.
Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Wem gehört sie, wer ist Mieter? Bei Konflikt kann nach § 1361b BGB die Wohnungszuweisung beantragt werden — wir prüfen die Voraussetzungen.
Aufenthalt, Schule, Kita, Umgang, Information — möglichst einvernehmlich und kindeswohlorientiert. Schriftliche Vereinbarungen schaffen Verlässlichkeit, vermeiden Eskalation. Bei Konflikt: rechtzeitige anwaltliche Begleitung.
Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, später ggf. nachehelicher Unterhalt: Unterlagen sammeln (Einkommensnachweise, Steuerbescheide, Nebeneinkünfte), wir berechnen die Ansprüche oder verteidigen gegen überzogene Forderungen.
Im Trennungsjahr noch gemeinsame Veranlagung möglich. Ab Folgejahr Wechsel auf Steuerklasse I/II — Antrag rechtzeitig beim Finanzamt. Auswirkungen auf Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld prüfen.
Voreilige Auszahlungen, Übertragungen oder Verzichtserklärungen sind später kaum rückholbar. Erst Bestandsaufnahme, dann anwaltliche Bewertung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung.
Vor jedem Schreiben des/der gegnerischen Partner:in oder dessen Anwalts, vor jeder größeren finanziellen Entscheidung, vor jedem Familiengerichtstermin. Erstanfrage telefonisch oder per E-Mail — kostenfrei.
Unsere Leistungen
Vollständige anwaltliche Begleitung des Scheidungsverfahrens — vom Trennungsjahr über den Scheidungsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts. Einvernehmlich oder streitig.
Berechnung, Geltendmachung, Verteidigung — auf Basis der Düsseldorfer Tabelle und der individuellen Einkommens- und Bedarfslage. Inklusive Auskunftsverfahren und Abänderungsklagen.
Geltendmachung gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil oder Verteidigung gegen überzogene Forderungen. Berücksichtigung von Mehrbedarf, Sonderbedarf, Selbstbehalt.
Sorgerechtsregelungen, Umgangsvereinbarungen, gerichtliche Verfahren bei Konflikten. Im Sinne des Kindeswohls — und mit klarem Blick auf Ihre Rolle als Elternteil.
Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nach §§ 1 ff. VersAusglG. Prüfung von Ausschluss-Vereinbarungen, Anpassungsanträge bei Unbilligkeit.
Berechnung des Zugewinns, Auskunftsansprüche, Auseinandersetzung von Hausrat, Immobilien, gemeinsamen Konten und Krediten. Gestaltung notarieller Auseinandersetzungsverträge.
Beratung und Entwurf von Eheverträgen — vor der Eheschließung oder nachträglich. Modifikation des gesetzlichen Güterstands, Unterhalts- und Versorgungsausgleichs-Regelungen.
Vermögensauseinandersetzung nach Trennung unverheirateter Paare, Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Unterhaltsansprüche der nicht ehelichen Mutter (§ 1615l BGB).
Phasen der Mandatsbearbeitung
Familienrechtliche Mandate folgen typischerweise einem klaren Ablauf — vom ersten Beratungsgespräch bis zur rechtskräftigen Regelung. Hier die wichtigsten Stationen.
Hintergrund · Familienrechtliche Grundlagen
Das deutsche Familienrecht ist auf Ausgleich und Schutz schwächerer Beteiligter angelegt. Vier Grundprinzipien bestimmen die meisten Verfahren — wer sie kennt, kann seine Position besser einschätzen.
Vor dem Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) besteht in den meisten Verfahren Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Das gilt insbesondere für Scheidung, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt im Verbund. Sorgerechts- und Umgangsverfahren sind anwaltsfrei möglich — anwaltliche Begleitung ist aber regelmäßig sinnvoll, weil das Gericht hier oft tiefer in die familiäre Situation eingreift. Örtlich zuständig ist meist das Gericht am Wohnort der gemeinsamen Kinder oder des Antragsgegners.
Im Scheidungsverfahren werden weitere Streitpunkte (Unterhalt, Zugewinn, elterliche Sorge, Hausrat) auf Antrag im Verbund mitverhandelt (§ 137 FamFG). Vorteil: einheitliches Verfahren, eine Entscheidung. Nachteil: das Verfahren wird länger, da alle Folgesachen entscheidungsreif sein müssen, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann. Im Erstgespräch klären wir, welche Folgesachen sinnvoll mit verbunden, welche besser separat oder vorgezogen werden sollten.
Häufige Fragen
Bei einvernehmlicher Scheidung ohne streitige Folgesachen typischerweise 4–8 Monate ab Antragstellung. Bei streitigen Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Sorge) kann sich das Verfahren über 1–3 Jahre ziehen — abhängig von Komplexität, Beweisbedarf und Gerichtsbelastung. Voraussetzung ist in jedem Fall das absolvierte Trennungsjahr.
Grundsätzlich ja (§ 1565 Abs. 2 BGB). Ausnahmen sind eng: nur bei unzumutbarer Härte, etwa Gewalt oder schweren persönlichen Verfehlungen, kann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Die Hürde ist hoch und wird nur in extremen Fällen genommen.
Die Anwalts- und Gerichtskosten richten sich nach dem Verfahrenswert (gemeinsames Nettoeinkommen × 3, plus Vermögenswerte, plus pauschale Werte für Folgesachen). Bei durchschnittlichem Einkommen ohne Folgesachen entstehen typischerweise 1.500–3.500 € Anwaltskosten je Beteiligtem zzgl. Gerichtskosten. Wir kalkulieren vorab transparent.
Nein, vor Gericht reicht ein Anwalt — er kann allerdings nur einen der Eheleute vertreten. Der andere muss entweder selbst als Antragsgegner auftreten (bei einvernehmlicher Scheidung möglich, da kein Anwaltszwang nötig ist, wenn er nichts beantragt) oder einen eigenen Anwalt beauftragen, sobald eigene Anträge gestellt werden.
In Deutschland besteht nach Trennung und Scheidung grundsätzlich gemeinsame elterliche Sorge fort (§ 1671 BGB) — sofern nicht ein Elternteil die alleinige Sorge beantragt und das Gericht dies aus Kindeswohlgründen anordnet. Die Frage „wer bekommt die Kinder“ stellt sich rechtlich nicht in dieser Schärfe; entscheidend ist der Lebensmittelpunkt (Aufenthaltsbestimmung) und der Umgang mit dem anderen Elternteil.
Nach der Düsseldorfer Tabelle in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes. Der Mindestunterhalt liegt 2026 bei 482 € (0–5 Jahre), 554 € (6–11), 649 € (12–17). Bei Volljährigen wird beidseitig haftet. Wir berechnen die korrekte Stufe inkl. Mehr- und Sonderbedarf.
Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Hälfte (§ 1 VersAusglG). Wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt — Sie müssen nichts beantragen. Bei kurzer Ehe (unter 3 Jahren) findet er nur auf Antrag statt. Ehevertraglicher Ausschluss ist möglich, wird aber gerichtlich auf Wirksamkeit überprüft.
Reine Scheidungs- und Folgesachen-Verfahren sind von Familienrechts-Rechtsschutzversicherungen regelmäßig ausgeschlossen. Eine sogenannte „Familien-Beratungsdeckung“ einiger Versicherer übernimmt nur die anwaltliche Erstberatung, nicht das Verfahren. Wir prüfen vorab, was Ihre Police konkret deckt.
Ja — und das ist regelmäßig der schnellere und wirtschaftlich klügere Weg. Bei einvernehmlicher Regelung aller Folgesachen (Unterhalt, Vermögen, Sorge, Hausrat) verläuft das Verfahren deutlich kürzer und kostengünstiger. Wir gestalten Scheidungsfolgenvereinbarungen, die notariell beurkundet vor Gericht eingebracht werden.
Idealerweise: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Einkommensnachweise (letzte 3 Gehaltsabrechnungen, ggf. Steuerbescheide der letzten 3 Jahre), Übersicht Vermögenslage (Konten, Immobilien, Verbindlichkeiten), bestehender Ehevertrag. Falls nicht alles greifbar ist: einfach kommen — nachreichen ist immer möglich.
Über die Kanzlei
Diese Service-Seite ist ein thematisch fokussiertes Angebot der inhabergeführten Rechtsanwaltskanzlei Kliemann & Kliemann mit Sitz in Bamberg. Unsere Anwälte Kilian Kliemann und Thomas Kliemann (Fachanwalt für Familienrecht; Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Stephan Geyer (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, angestellt) betreuen alle Mandate persönlich.
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