Privates Baurecht · Bamberg · Oberfranken
Bauverträge, Mängel, Abnahme, Bauträger, Architektenhaftung — wir begleiten Bauherren, Käufer, Handwerker und Architekten durch komplexe Bauvorhaben.
Streit am Bau — was zuerst?
Im Baurecht entscheidet die Beweissicherung nahezu alles. Eine sorgfältige Dokumentation in der ersten Stunde des Konflikts erspart später Wochen vor Gericht.
Hauptvertrag, Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Bau-Soll, eingeführte VOB-Fassung. Alle Nachträge, alle E-Mails, Bautagebuch — möglichst chronologisch.
Fotos, Videos, GPS-Datierung, Zeitstempel. Größenangaben durch Maßstab im Bild. Bei Feuchtigkeit: Trocknungs-/Sondertests durch Sachverständigen.
Per Einschreiben oder Boten an den Auftragnehmer. Mängel präzise bezeichnen, Frist zur Beseitigung setzen (typisch 14–21 Tage). Bei VOB-Vertrag: zusätzlich Behinderungsanzeige beachten.
Selbst beauftragte Drittfirma erst nach erfolgloser Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer (§ 637 BGB) — sonst entfallen die Erstattungsansprüche. Reihenfolge zwingend einhalten.
Mit der Abnahme beginnen Verjährungsfristen, wechselt die Beweislast und werden Restzahlungen fällig. Mängel müssen vor der Abnahme dokumentiert und protokolliert werden — sonst gelten sie als anerkannt.
Abschlagsrechnungen müssen prüfbar sein (§ 632a BGB / § 14 Nr. 1 VOB/B). Pauschale Forderungen ohne Massenangabe sind angreifbar. Sicherheitseinbehalt nach Möglichkeit nutzen.
Bei größeren Mängelbildern lohnt sich ein Privatgutachten frühzeitig — als Beweissicherung und als Grundlage für Vergleichsverhandlungen. Wir empfehlen geeignete Sachverständige.
Spätestens bei: Mängelanzeige ohne Reaktion, drohender Rechnungsstellung trotz Mängeln, Abnahmedruck. Erstanfrage telefonisch oder per E-Mail kostenfrei.
Unsere Leistungen
Entwurf und Prüfung von Bau- und Werkverträgen — BGB-Bauvertrag (§§ 631 ff., 650a ff. BGB) und VOB/B-Verträgen. Vertragsverhandlung mit Bauunternehmern, Handwerkern, Generalunternehmern.
Geltendmachung von Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Ersatzanspruch (§ 637 BGB), Minderung, Rücktritt, Schadensersatz. Verteidigung gegen unberechtigte Mängelanzeigen.
Begleitung bei der Abnahme, Aufnahme von Vorbehalten, Zurückweisung wegen wesentlicher Mängel. Prüfung von Schlussrechnungen, Sicherheitseinbehalt-Verwaltung.
Vertretung von Bauträger-Käufern: Mängelansprüche aus § 13 MaBV, Vorauszahlungssicherheit, Sondereigentum vs. Gemeinschaftseigentum, Erstabnahme der Bauträger-Eigentumswohnung.
Haftung für Planungsfehler, Bauüberwachungsfehler, Honorarstreitigkeiten nach HOAI, Mindest- und Höchstsatzunterschreitungen, Mängel der Leistungsbilder.
Behinderungsanzeigen, Mehrkostenforderungen, Bedenkenanzeigen, Kündigungen, Anwendbarkeit der VOB/B (Verbraucher-Problematik).
Beratung bei Schwarzbau-Vorwürfen, nachträglichen Genehmigungsanträgen, Beseitigungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen der Bauaufsichtsbehörde.
Bauliche Nachbarrechtsstreitigkeiten — Grenzbebauung, Abstandsflächen, Einsichtsschutz, Ableitung von Niederschlagswasser, Überbau, Rückschnitt von Bewuchs.
BGB vs. VOB/B — wesentliche Unterschiede
Der wichtigste Weichen-Steller im Baurecht: gilt das BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff., 650a–650v BGB) oder die VOB/B? Die Unterschiede sind erheblich — und entscheiden oft über Erfolg und Niederlage.
Hintergrund · Privates Baurecht
Das private Baurecht hat sich durch die Bauvertragsrechts-Reform 2018 (§§ 650a–v BGB) deutlich verändert. Zwei Bereiche sind besonders praxisrelevant.
Mit Wirkung ab 01.01.2018 wurden in das BGB neue, eigene Bestimmungen für Bauverträge eingeführt (§§ 650a–v BGB). Wichtigste Neuerungen: Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) gegen angemessene Vergütungsanpassung, Verbraucherbauvertrag mit besonderem Schutzregime (§§ 650i–n BGB), Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB), Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme (§ 650g BGB). Die Reform stärkt insbesondere Verbraucher gegenüber Bauträgern und Handwerkern — wer sie kennt, hat strategische Vorteile.
Verbraucher-Bauherren genießen seit 2018 erweiterte Schutzrechte: Pflicht zur Baubeschreibung mit verbindlichen Inhalten (Art. 249 EGBGB), verbindlicher Fertigstellungstermin, Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 650l BGB), Abschlagszahlungs-Begrenzung auf 90 % der Gesamtvergütung bis zur Abnahme (§ 650m BGB). Verstöße führen häufig zur Unwirksamkeit oder Anpassung. Bei Bauträger-Verträgen kommt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) hinzu, die das Vorauszahlungsrisiko streng regelt.
Häufige Fragen
Das BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff., 650a ff. BGB) gilt automatisch für jeden Bauvertrag. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist hingegen ein Vertragsmuster, das nur dann gilt, wenn es im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Verbraucherverträgen muss die VOB/B sogar inhaltsgleich übergeben werden, sonst ist die Vereinbarung unwirksam. Die Unterschiede betreffen Abnahme, Verjährung, Mängelrechte, Behinderungsanzeige.
Im BGB-Recht wenn der Auftraggeber das Werk als „im wesentlichen vertragsgemäß“ akzeptiert (§ 640 Abs. 1 BGB) — entweder ausdrücklich oder konkludent (z.B. Inbetriebnahme). Im VOB/B-Recht zusätzlich nach Ablauf von 12 Werktagen ohne Reaktion auf Aufforderung (fiktive Abnahme). Vor Abnahme: Beweislast beim Auftragnehmer; nach Abnahme: beim Auftraggeber. Daher: Abnahme NIE voreilig erklären.
Nach BGB: 5 Jahre ab Abnahme bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Nach VOB/B: nur 4 Jahre (§ 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln: 10 Jahre. Innerhalb dieser Fristen können Sie Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Erstattung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz verlangen.
Reihenfolge zwingend einhalten: 1. Mängel dokumentieren (Fotos, Sachverständigen-Bericht). 2. Schriftliche Mängelanzeige an den Auftragnehmer mit konkreter Frist zur Nacherfüllung (typisch 14–21 Tage). 3. Erst nach erfolglosem Fristablauf: Selbstvornahme durch Drittfirma, Minderung oder Rücktritt. Wer die Schritte überspringt, verliert Ansprüche.
Nur wenn sie prüfbar sind (§ 632a BGB / § 14 Nr. 1 VOB/B). Pauschale Forderungen ohne Massenangabe oder ohne Aufschlüsselung sind anfechtbar. Außerdem dürfen Sie bei Mängeln einen Druckzuschlag einbehalten (typisch 2-faches der Mängelbeseitigungskosten, § 641 Abs. 3 BGB). Bei Verbraucherbauverträgen: max. 90 % der Gesamtvergütung vor Abnahme zahlbar.
Recht des Auftragnehmers, vom Auftraggeber Sicherheit für die noch zu erbringenden Leistungen zu verlangen (§ 650f BGB). Wird diese nicht binnen angemessener Frist gestellt, kann der Auftragnehmer kündigen und volle Vergütung verlangen. Häufig genutzt, um eingestiegene Bauherren zur weiteren Finanzierung zu zwingen — strategisch oft entscheidend.
Bei Planungsfehlern (Verstoß gegen Stand der Technik, Bauvorschriften, Vereinbarung), Bauüberwachungsfehlern (nicht erkannte Mängel der Bauausführung), Beratungsfehlern. Verjährung 5 Jahre ab Abnahme (auch der Architektenleistung). Häufig sehr lukrative Anspruchsgrundlage, da Architekten in der Regel über Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
Bei Bauträger-Eigentumswohnung gelten Sonderregeln: Erstabnahme des Sondereigentums durch Käufer, Abnahme des Gemeinschaftseigentums meist durch Bauträger-Verwalter (häufig fragwürdig — Interessenkonflikt!). Mängelansprüche aus § 13 MaBV. Vorauszahlungsschutz durch Bürgschaft oder Notar-Verwahrung. Wir prüfen die Konstruktion und vertreten gegen Bauträger.
Frühzeitig — als Beweissicherung und als Grundlage für Verhandlungen. Privatgutachten sind keine Sachverständigengutachten im Prozess, beeinflussen aber Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite und Bewertung des Gerichts. Im Klageverfahren wird in der Regel ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ergänzend beauftragt. Wir empfehlen geeignete Privatsachverständige.
Eine reine private Rechtsschutzversicherung deckt baurechtliche Streitigkeiten regelmäßig nicht. Bei Bauherren ist eine spezielle Bauleistungsversicherung ratsam. Architekten und Ingenieure haben Berufshaftpflichtversicherung (Pflichtversicherung), die in vielen Fällen Mängelschäden deckt. Wir prüfen Versicherungslage vor Mandatsannahme.
Über die Kanzlei
Diese Service-Seite ist ein thematisch fokussiertes Angebot der inhabergeführten Rechtsanwaltskanzlei Kliemann & Kliemann mit Sitz in Bamberg. Unsere Anwälte Kilian Kliemann und Thomas Kliemann (Fachanwalt für Familienrecht; Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Stephan Geyer (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, angestellt) betreuen alle Mandate persönlich.
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Kliemann & Kliemann
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