Arbeitsrecht · Bamberg · Oberfranken
Arbeitnehmer wie Arbeitgeber — strategische Vertragsgestaltung, Kündigungsschutz, Aufhebungsverträge, Compliance. Präventiv beraten und im Konflikt konsequent vertreten.
Kündigung erhalten? Was jetzt zu tun ist.
Im Arbeitsrecht zählt jeder Tag. Insbesondere die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage entscheidet alles. Diese acht Punkte sollten Sie in den ersten Tagen nach einer Kündigung erledigen.
Tag, an dem die Kündigung tatsächlich bei Ihnen ankam (Briefkasten, persönliche Übergabe). NICHT das Datum auf dem Kündigungsschreiben — entscheidend ist der Zugang. Ab dem nächsten Tag läuft die 3-Wochen-Frist.
Kündigung im Original verwahren, Kopie für Anwalt. Begleitumstände notieren: Wer hat zugestellt? War ein Zeuge dabei? Wurden mündliche Aussagen gemacht?
Kein Aufhebungsvertrag, keine Empfangsbestätigung mit weitergehendem Inhalt, keine „Klageverzichts“-Erklärungen. Auch keine Arbeitsverweigerungs-Erklärung — Sie sollten formell weiter zur Arbeit erscheinen oder schriftlich anbieten.
Spätestens 3 Tage nach Zugang der Kündigung müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, sonst drohen Sperrzeit und Kürzung des Arbeitslosengelds. Auch bei laufender Kündigungsschutzklage.
Ab dem Tag nach Zugang der Kündigung läuft die 3-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) für die Kündigungsschutzklage. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam — auch bei groben Rechtsfehlern.
Personenbedingt (Krankheit), verhaltensbedingt (mit Abmahnung), betriebsbedingt (Sozialauswahl). Jede Variante hat eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen. Wir prüfen umfassend — kostenfreie Erstanfrage.
Auch nach Kündigung steht Ihnen bis zum Ende der Kündigungsfrist Gehalt zu — Resturlaub, anteiliges Weihnachtsgeld, ausstehende Provisionen. Kein selbstgewähltes „Aussetzen“ — das wäre eine eigene Vertragsverletzung.
Spätestens in der zweiten Woche nach Erhalt der Kündigung. Erstanfrage telefonisch oder per E-Mail kostenfrei.
Unsere Leistungen
Entwurf und Pflege rechtssicherer Arbeitsverträge — befristet/unbefristet, Probezeit, Kündigungsfristen, variable Vergütung und Bonus, nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung, Geheimhaltungs- und IP-Klauseln, Mobilitäts- und Versetzungsvorbehalt, Vertragsstrafen. AGB-fest, AGG-konform, BAG-aktuell.
Prävention statt Reparatur: AGG-konforme Bewerbungs- und Personalprozesse, Hinweisgeberschutz nach HinSchG (interne Meldestellen), Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis, Betriebsvereinbarungen, Umgang mit schwierigen Arbeitnehmern, Performance-Management.
Strategische Begleitung bei Stellenabbau und Restrukturierung: Sozialauswahl-Setup, Massenentlassungs-Anzeige (§ 17 KSchG), Konsultation Betriebsrat, Sozialplan- und Interessenausgleichs-Verhandlungen, Aufhebungsangebote als Alternative zur Kündigung.
Arbeitnehmer-Seite: Kündigungsschutzklage binnen 3-Wochen-Frist, Prüfung aller Wirksamkeitsvoraussetzungen. Arbeitgeber-Seite: rechtssichere Vorbereitung von Kündigungen, Anhörung Betriebsrat (§ 102 BetrVG), Verteidigung gegen Klagen.
Beide Seiten: Verhandlung über Beendigung gegen Abfindung. Für Arbeitnehmer: Sperrzeit-Vermeidung beim Arbeitslosengeld, Vor-Unterschrift-Prüfung. Für Arbeitgeber: rechtssichere Aufhebungsangebote als Alternative zur Kündigungsschutzklage.
Arbeitnehmer-Seite: Verteidigung gegen ungerechtfertigte oder formwidrige Abmahnungen, Antrag auf Entfernung aus der Personalakte. Arbeitgeber-Seite: rechtssichere Abmahnungs-Strategie als Voraussetzung späterer Kündigungen.
Geltendmachung qualifizierter Zeugnisse, Korrektur unterschwellig negativer Zeugnis-Sprache, Klage auf Berichtigung. Zeugnis-Sprache ist hochcodiert — kleine Wortwahl entscheidet über Karrierechancen.
AGG-Diskriminierungsschutz für Arbeitnehmer und AGG-Compliance für Arbeitgeber. Beratung von Betriebsräten bei Mitbestimmungsfragen, Anhörung vor Kündigungen. Vertretung in Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Schwerpunkt Arbeitgeberberatung
Wir beraten Bamberger Unternehmen, Mittelständler und Personalabteilungen bevor ein Arbeitsverhältnis zum Streitfall wird. Das Klauselwerk im Arbeitsvertrag entscheidet über alles, was später strittig werden könnte — von der Probezeit bis zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Sechs Schwerpunkte:
Befristung (mit/ohne Sachgrund), Probezeit, Kündigungsfristen, Vertragsstrafen, Tätigkeits- und Versetzungsklauseln. Kein Standard aus dem Netz — Klauseln müssen heute AGB-fest sein, sonst kippt sie das Arbeitsgericht.
Zielvereinbarungen, ermessensabhängige Boni, Tantiemen, Provisionen, Sondervergütungen — rechtssicher gestaltet. Häufige Falle: zu freier Arbeitgeber-Vorbehalt → Bonus wird zum Anspruch. Wir formulieren so, dass die Steuerung beim Arbeitgeber bleibt.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit korrekter Karenzentschädigung (mind. 50 % der zuletzt bezogenen Leistungen), eng definierter Reichweite, klar abgegrenzten Geheimhaltungs- und IP-Klauseln. Pauschal-Klauseln werden regelmäßig kassiert.
Sachgrundlose Befristung (max. 24 Monate, 3 Verlängerungen), Sachgrundbefristung (Vertretung, Projekt, Probearbeit). Werkverträge / freie Mitarbeit prüfen auf Scheinselbstständigkeit. Plattform-Arbeit, Crowdwork, hybride Modelle.
Hinweisgeberschutz nach HinSchG (interne Meldestelle ist ab 50 MA Pflicht), AGG-konforme Bewerbungs- und Beförderungsprozesse, Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis (Tracking, Mitarbeiterüberwachung, BEM-Daten). Risiko: Bußgelder + Schadensersatzansprüche.
Stellenabbau-Setup: Sozialauswahl-Vorbereitung, Massenentlassungs-Anzeige, Konsultation Betriebsrat, Sozialplan-Verhandlung, Aufhebungsangebote als Alternative zur Kündigung. Wer hier strategisch vorbereitet, spart später Klagewellen.
Sie planen eine Restrukturierung, bauen ein Arbeitsvertrags-Template oder führen eine HinSchG-Meldestelle ein? Sprechen Sie uns an — die strategische Vorarbeit zahlt sich vielfach aus.
Kündigungsarten — Wirksamkeitsvoraussetzungen
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterscheidet drei Kündigungsgründe — jeder mit eigenen Voraussetzungen. Wer den Unterschied kennt, sieht früher, ob eine Kündigung greifbar angreifbar ist.
Hintergrund · Arbeitsrechtliche Grundlagen
Das deutsche Arbeitsrecht ist stark arbeitnehmerschützend ausgestaltet. Zwei Grundprinzipien sind in fast jedem Verfahren entscheidend.
Anwendbar auf alle Arbeitnehmer mit mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigten (§ 23 KSchG). Wirkung: Kündigungen müssen sozial gerechtfertigt sein — personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt. Andernfalls sind sie unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Faktisch wird in der Praxis oft eine Abfindung gegen Auflösungsantrag verhandelt (§ 9 KSchG, Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr — kann nach oben oder unten abweichen). Für die Kündigungsschutzklage bleibt nur die strenge 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG — danach ist die Kündigung wirksam, auch bei klar groben Rechtsfehlern.
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten werden vor den Arbeitsgerichten verhandelt — eigenständige Gerichtsbarkeit mit besonderen Verfahrensregeln. Vorteil für Arbeitnehmer: jeder Beteiligte trägt in der ersten Instanz seine eigenen Anwaltskosten, auch der Gewinner — so reduziert sich das Kostenrisiko. Verfahren beginnt mit Güteverhandlung (typisch 4–6 Wochen nach Klageerhebung), bei der oft schon vergleichsweise eine Lösung gefunden wird. Falls nicht: Kammertermin, Beweisaufnahme, Urteil. Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich, Revision zum Bundesarbeitsgericht nur bei grundsätzlicher Bedeutung.
Häufige Fragen
Ja, wenn Sie länger als 6 Monate im Betrieb sind UND der Betrieb mehr als 10 Vollzeit-Beschäftigte hat (§ 23 KSchG). In Kleinbetrieben und während der Probezeit (erste 6 Monate) gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht — wohl aber Sonderkündigungsschutz (Schwangere, Schwerbehinderte etc.) und Diskriminierungsschutz nach AGG.
Wenn Sie eine Kündigung anfechten wollen (Kündigungsschutzklage), müssen Sie binnen 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Ist die Frist verstrichen, gilt die Kündigung als wirksam — auch bei klar fehlerhafter Begründung. Diese Frist ist die wichtigste im Arbeitsrecht.
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Faktisch werden Abfindungen in der Praxis verhandelt: bei Kündigungsschutzklage als Vergleich, bei Aufhebungsvertrag als Verhandlungsgegenstand, bei Sozialplan im Rahmen von Massenentlassungen. Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr — kann je nach Kündigungsgrund-Stärke deutlich höher oder niedriger ausfallen.
Niemals ohne anwaltliche Prüfung. Aufhebungsverträge führen regelmäßig zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (12 Wochen, manchmal Kürzung des Anspruchs). Diese kann mit kluger Formulierung vermieden werden (drohende Kündigung, Aufgabe nicht zumutbar etc.). Die Abfindung ist verhandelbar — auch bei „letztem Angebot“-Druck. Erstgespräch: kostenfrei.
Die Kündigung muss schriftlich sein (§ 623 BGB) — handschriftliche Unterschrift, kein Fax, keine E-Mail, kein WhatsApp. Wer die Kündigung unterschreibt, muss vertretungsberechtigt sein — bei Vollmachts-Mängeln ist die Kündigung anfechtbar. Bei Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).
Eine Abmahnung ist Voraussetzung für die meisten verhaltensbedingten Kündigungen. Wer eine ungerechtfertigte Abmahnung schweigend hinnimmt, schwächt seine spätere Verteidigung. Wir prüfen die Abmahnung auf formelle und inhaltliche Berechtigung und beantragen ggf. Entfernung aus der Personalakte (§ 826 BGB).
Anspruch auf qualifiziertes Zeugnis nach § 109 GewO. Zeugnissprache ist hoch codiert — „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ = sehr gut, „zu unserer Zufriedenheit“ = ausreichend bis mangelhaft. Wenn das Zeugnis schlechter ist als die Leistung, kann auf Berichtigung geklagt werden. Wir analysieren Zeugnisse und formulieren Berichtigungs-Vorschläge.
Erst dokumentieren: Tagebuch mit Datum, Vorfall, Zeugen. Schriftliche Beschwerde an Vorgesetzte oder Betriebsrat. Wenn keine Reaktion: anwaltliche Schritte — Schadensersatz, Schmerzensgeld, in schweren Fällen außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers mit Schadensersatz wegen Auflösungsverschulden des Arbeitgebers. AGG-Diskriminierung (Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung etc.) eröffnet zusätzliche Ansprüche.
Eine Arbeitsrechtsschutzversicherung deckt arbeitsrechtliche Streitigkeiten — typische Wartezeit 3 Monate nach Vertragsabschluss. Kündigungsschutz und Aufhebungsvertrag-Verhandlung sind regelmäßig gedeckt. Wir holen vorab Deckungszusage ein.
Güteverhandlung: 4–6 Wochen nach Klageerhebung. Bei Vergleich (häufig): Verfahren beendet. Bei Kammertermin: weitere 3–6 Monate. Insgesamt: 2–8 Monate für die erste Instanz, je nach Komplexität und Auslastung des Gerichts. Berufungsverfahren: weitere 6–12 Monate.
Ja, regelmäßig. Standard-Mustervorlagen aus dem Internet enthalten häufig Klauseln, die nach BAG-Rechtsprechung unwirksam sind — Probezeitverlängerungen, starre Wettbewerbsverbote ohne Karenzentschädigung, AGB-widrige Versetzungsvorbehalte, intransparente Bonusregelungen. Wird die Klausel im Streitfall gekippt, kostet das oft das Vielfache der Beratungsgebühr. Wir prüfen Ihre Standardverträge auf Aktualität und gestalten neue Verträge so, dass sie vor dem Arbeitsgericht halten.
Drei Hebel: (1) sauberes Klauselwerk im Arbeitsvertrag (Probezeit, Befristung, Beendigungsmöglichkeiten); (2) dokumentierte Personalprozesse (Abmahnungen mit korrekter Form, BEM-Verfahren bei Krankheit, sorgfältige Sozialauswahl); (3) präventive Beratung vor jeder Kündigungsentscheidung — eine Kündigung wirft mehr Folgekosten auf als die Stunde anwaltlicher Vorabprüfung. Wir bieten Compliance-Audits und Schulungen für HR-Verantwortliche.
Über die Kanzlei
Diese Service-Seite ist ein thematisch fokussiertes Angebot der inhabergeführten Rechtsanwaltskanzlei Kliemann & Kliemann mit Sitz in Bamberg. Unsere Anwälte Kilian Kliemann und Thomas Kliemann (Fachanwalt für Familienrecht; Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht) sowie Stephan Geyer (Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, angestellt) betreuen alle Mandate persönlich.
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